Allgemeine Einkaufsbedingungen der Klocke MediChemT GmbH (AEB)

AGB Einkauf Klocke MediChemT (3969 Downloads )

Stand: Oktober 2011

1. Geltung

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund unserer AEB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir nicht gesondert widersprechen. Sie werden auch durch Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen nicht Vertragsinhalt. Eine mit dem Lieferanten abgeschlossene Qualitätssicherungsvereinbarung ist Bestandteil des Vertrages.

2. Auftrag

Die Auftragsannahme ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Bestellung schriftlich zu bestätigen. Wir können die Bestellung widerrufen, wenn die Auftragsbestätigung nicht innerhalb dieser Frist bei uns eingeht. Weicht diese von der Bestellung ab, sind wir nur gebunden, wenn wir der Abweichung schriftlich zustimmen. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt werden. Der Lieferant ist drei Monate an sein Angebot gebunden. Angebote sind für uns unverbindlich und unentgeltlich einzureichen. Der Lieferant hat sich im Angebot bzgl. Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder Ausschreibung zu halten und im Falle der Abweichung ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir können Änderungen des Vertrages auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit für den Lieferanten zumutbar.

Bei Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen. Ein Mehrpreis infolge Ausführungsänderung ist uns unverzüglich mitzuteilen und bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Kosten und Aufwendungen jeglicher Art, die beim Lieferanten mit der Angebotserstellung entstehen, insbesondere Ausarbeitungen, Betreuung, Reisen, werden von uns nicht vergütet bzw. erstattet. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftlicheZustimmung den Auftrag ganz oder in wesentlichen Teilen an Dritte weiterzugeben und/oder den Herstellungsprozess bzw. den Produktionsort zu ändern. Erteilen wir die Zustimmung, so bleibt der Lieferant für die Vertragserfüllung verantwortlich.

3. Preise/Zahlung

Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindende Festpreise und verstehen sich einschließlich sämtlicher Lieferungs-, Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Preise gelten als unwiderruflich vereinbart bis zur restlosen Erfüllung bzw. bis zum Vertragsende, sofern uns keine Ermäßigungen zugute kommen. Ermäßigen sich die Preise des Lieferanten gemäß dessen allgemeiner Preislisten zwischen Bestellung und Ablauf der Zahlungsfristen, gelten die Ermäßigungen auch uns gegenüber. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Ermäßigungen mitzuteilen und deren Höhe im Streitfall nachzuweisen.

Fälligkeit tritt erst nach vollständiger Übergabe und Übereignung der Ware inklusive einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung in zweifacher Ausfertigung ein. Mangels gesonderter Vereinbarung zahlen wir nach vollständiger Übergabe und Übereignung der Ware und Rechnungserhalt innerhalb 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tagen netto. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ware als vertragsgemäß. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang und auch bei bzw. gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu. Dem Lieferanten steht ein Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferzeit

Vereinbarte Lieferzeiten sind bindend. Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an die von uns bezeichneten Empfangsstelle. Teillieferungen oder vorfristige Lieferungen sind unzulässig, es sein denn, wir hätten dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mögliche Terminverschiebungen hat der Lieferant unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Annahme der verspäteten Lieferung durch uns enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % pro angefangene Woche Verzug, im Ganzen aber höchstens 5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Ware zu verlangen; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant ist berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Höhere Gewalt, Streik, oder sonstige vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände, die es ihm unmöglich machen, den Vertrag ganz oder teilweise innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zu erfüllen, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder seine Ausführung hinauszuschieben, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche gegen uns zustehen.

5. Lieferung/Gefahrenübergang

Die Gefahr geht erst auf uns über, wenn uns die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle übergeben wird; das gilt auch, wenn Versendung vereinbart worden ist. Der Lieferant hat für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, insb. auch zur Kennzeichnung, Sorge zu tragen. Bei Bestellungen von Materialien, für die ein DIN-Sicherheitsdatenblatt existiert, leitet der Lieferant uns dieses unaufgefordert zu. Ist eine Preisstellung ab Werk / Verkaufslager des Lieferanten vereinbart oder sind wir Frachtzahler, ist die Sendung zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern oder die entsprechende Routineorder zu beachten. Lieferscheine werden uns in zweifacher Ausfertigung unter Angabe unserer Bestellnummer übergeben. Lieferungen ab 5 Paletten sind 1-2 Tage vor der Lieferung zu avisieren.
Wir sind berechtigt, Lieferungen, welche die folgenden Anforderungen nicht erfüllen, zu Lasten des Lieferanten zurückzuweisen:

  • Verpackung auf neuwertigen, sauberen EURO-Paletten 800x1200mm, versehen mit den notwendigen Palettenaufklebern
  • Paletten gesichert (geschrumpft oder gestretcht) und gepackt ohne Palettenüberstand.
  • max. Stapelhöhen:  1500mm
  • bei Verpackung mehrerer Sorten auf einer Palette ist die Sorte mit der größeren Auflage nach unten zu packen.
  • Beifügung ordnungsgemäßer und vollständiger Versand- Frachtund Begleitpapiere/ Lieferscheine/ Packlisten und ggf. Dokumentationen.
  • etwaige Musterzüge sind der Sendung gut sichtbar und gekennzeichnet hinzuzufügen.

Im Falle der Nichteinhaltung obiger Anforderungen und Zurückweisung der Lieferung gilt die Lieferung als nicht erfolgt. Der Lieferant gerät in Verzug.

6. Eigentumssicherung

An den gelieferten Waren und mitgelieferten Unterlagen erhalten wir mit Übergabe uneingeschränktes Eigentum. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Andernfalls ist dies ausdrücklich mitzuteilen. Beigestellte Paletten und Transportmittel bleiben unser Eigentum und sind auf Aufforderung zurück zu geben. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets durch / für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit Waren anderer verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir wertanteilmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Die Materialien sind unter besonderer Kennzeichnung für uns getrennt zu lagern und zu verwalten und z. B. gegen Feuer-, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. Ihre Verwendung ist nur für die beauftragte Auftragsausführung zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist uns Ersatz zu leisten.

An Bestellungen und von uns zur Verfügung gestellten oder beauftragten technischen und kaufmännischen Unterlagen, Produktbeschreibungen, Datenblättern, Skizzen, Mustern, Dummies, Werkzeugen, Konstruktionsplänen, nach unseren Angaben gefertigter Software (einschließlich Quellcode) und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Sollten Urheber- oder Schutzrechte beim Lieferanten entstehen, so räumt dieser uns ein unbefristetes unwiderrufliches exklusives Nutzungsrecht ein.

Sämtliche übergebene Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung der Bestellung zu verwenden. Dem Lieferanten ist es nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung erlaubt, sie Dritten zugänglich zu machen, sie zu vervielfältigen oder zu speichern. Nach Abwicklung der Bestellung oder wenn Verhandlungen nicht zu einem Vertragsabschluss führen, sind uns unaufgefordert sämtliche Unterlagen einschließlich Kopien zurückzugeben und gespeicherte Daten zu löschen. Der Lieferant verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung an der betreffenden Ware beziehen. Erweiterte der verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.

7. Mängelrechte

Uns stehen bei Mängeln uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Für Mängelrügen gilt eine Frist von 2 Wochen nach Übergabe der Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle, frühestens jedoch ab dem schriftlich vereinbarten Liefertermin. Die Abnahme oder Billigung von Mustern oder Proben ist kein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche. Der Lieferant erbringt Lieferungen und Leistungen sach- und rechtsmängelfrei und insbesondere unter steter Beachtung der einschlägigen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen und Normen sowie dem neusten Stande der Technik entsprechend. Der Lieferant sichert zu, dass die Qualitätssicherungsvorgaben erfüllt werden. Er sichert die Verwendung zweckentsprechender Materialien zu, sowie sachgemäße Konstruktion, Bauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen der vereinbarten Leistung unter den vereinbarten Bedingungen. Er sichert die Einhaltung aller technischen Daten, Spezifikationen und Qualitätsstandards, die in unseren Zeichnungen und/oder Liefervorschriften angegeben sind, zu. Auf Anforderung wird uns der Lieferant kostenfrei entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder der Lieferant mit der Pflicht zur Mängelbeseitigung in Verzug ist. Eine Pflicht wird hierdurch nicht begründet.
Im Falle einer drohenden oder eingetretenen Insolvenz beim Lieferanten sind wir berechtigt, einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Mängelbeseitigungszeiträume vorzunehmen. Der Lieferant steht dafür ein, dass die Herstellung und / oder der Vertrieb der Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte hiermit frei. Er hat uns alle notwendigen Aufwendungen einer Inanspruchnahme zu erstatten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber der Schutzrechte die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung u.s.w. der Ware zu erwirken, wenn die hierdurch entstehenden Kosten erheblich geringer sind als der im Falle der Rückabwicklung entstehende Schaden. Eine Pflicht wird hierdurch nicht begründet. Der Lieferant trägt sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Unsere Ansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten ab vollständiger Ablieferung der Ware. Während eines Nachbesserungsversuchs des Lieferanten ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt nicht bei Kulanzhandlungen des Lieferanten oder gänzlich unerheblichen Mängeln. Bei Nachlieferung beginnt die Verjährung erneut zu laufen.

8. Produkthaftung

Werden wir im Zusammenhang mit den Lieferungen oder aufgrund von Produkthaftungsrecht in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant hiermit insoweit frei, als er unmittelbar haften würde. Sonstige Rückgriffsrechte bleiben unberührt. Der Lieferant trägt alle mit einer von ihm zu verantwortenden Rückrufaktion verbundenen Kosten (insb. Selektionskosten). Er hat einen Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos wird der Lieferant sich in angemessener Höhe versichern. Auf Verlangen wird der Lieferant einen entsprechenden Versicherungsnachweis führen.

9. Haftung

Der Lieferant haftet uns gegenüber für jedes Verschulden, insbesondere auch für jede Form der Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Haftungsbeschränkungen oder -begrenzungen sind ausgeschlossen.

10. Geheimhaltung

Der Lieferant wird sämtliche Vertragsinhalte, insbes. Preise und Rabatte, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse sowie sämtliche zur Verfügung gestellten Informationen, Dokumentationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen streng vertraulich behandeln und nur zur Ausführung der Bestellung verwenden. Das gilt nicht, wenn diese Inhalte ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind.
Nach Abwicklung der Bestellung sind uns unaufgefordert sämtliche Unterlagen einschließlich Kopien zurückzugeben und gespeicherte Daten zu löschen, soweit nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. In diesem Fall erfolgt die Rückgabe / Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung wird der Lieferant auch seinen Mitarbeitern oder Unterlieferanten auferlegen. Auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung darf, insb. zu Werbezwecken, nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung hingewiesen werden.
Wir sind allein und ausschließlich berechtigt, diese Materialien und die dazugehörenden Informationen zu nutzen und/oder zu verwerten. Wir sind berechtigt, die für uns erstellten oder erarbeiteten Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen. Die uns vom Lieferanten überlassenen Unterlagen dürfen wir behalten und für Schulungen, Instandhaltung oder weitere Zwecke vervielfältigen und verwenden.
Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die zuvor genannten Punkte wird für jeden einzelnen Fall die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,- (zehntausend Euro) vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie weiterer uns zustehender Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, bleiben vorbehalten.

11. Schlussbestimmungen

Diese Bestimmungen gelten auch für die mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 Aktiengesetz. Der Lieferant hat diese seinen verbundenen Unternehmen aufzuerlegen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen. Das gilt nicht, wenn es sich um die Abtretung einer Geldforderung handelt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen. Bei verschiedenen Sprachversionen dieser Geschäftsbedingungen ist nur diese deutsche Version maßgebend. Sollten Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht
berührt.

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