Allgemeine Lieferbedingungen der Klocke MediChemT GmbH (ALB)
AGB Klocke MediChemT (3727 Downloads )
Stand: Oktober 2011
1. Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer ALB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir über von uns angebotene Leistungen oder Lieferungen schließen. Sie haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir nicht gesondert widersprechen. Sie werden auch durch Auftragsannahme und / oder -durchführung nicht Vertragsinhalt.
2. Vertragsschluss
Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt wird. Angaben oder Abbildungen zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen, Zeichnungen und technische Daten) sind nur annähernd, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Angebote beruhen auf der Leistungsbeschreibung des Kunden, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse beim Kunden. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir diese als eine solche ausdrücklich zusagen. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und geben dem Kunden keine Ansprüche. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Ware zustande. Enthalten Auftragsbestätigung oder Lieferschein Änderungen, so gilt das Einverständnis als gegeben, wenn der Kunde die Ware vorbehaltlos entgegennimmt und nicht innerhalb angemessener Frist schriftlich widerspricht.
3. Preise, Zahlung
Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk bzw. Versandort zzgl. Verpackung, Verladung, Fracht, Versicherung, Zoll, sonstige Abgaben und Nebenkosten und zzgl. Umsatzsteuer. Die Rechnungsbeträge werden nach Lieferung und Zugang der prüffähigen Rechnung fällig und sind ohne jeden Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mangels gesonderter Vereinbarung sind unsere Rechnungen sofort fällig und innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen.
Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen hinfällig.
Bei Zahlungsverzug und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden können wir Vorauszahlung verlangen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. weiterer Leistung geltend machen. Dem Kunde steht ein Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferung der Ware und die Aufmachung der Dokumente erfolgt entsprechend der definierten „Lieferklauseln des Internationalen Warenhandels (Incoterms)“. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird Lieferung „ab Werk“ oder Versandort geschuldet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe an die mit dem Versand betraute Person auf den Kunden über.
Bei Verzögerungen des Versandes infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden schließen wir für ihn und auf dessen Rechnung eine Transportversicherung ab. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Die Lagerkosten betragen bei Lagerung durch uns 0,5 % des offenen Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer, geringerer oder keiner Lagerkosten bleiben vorbehalten. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind. Lieferfristen sind stets nur annähernde Angaben, es sei denn es ist ausdrücklich ein fester Liefertermin zugesagt. Sie verlängern sich entsprechend, wenn der Kunden mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten in Verzug ist, insbesondere mit vom Kunden zu beschaffender Unterlagen und einer vereinbarten Anzahlung. Sie verlängern sich entsprechend, wenn die Lieferverzögerungen durch den Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer und nicht von uns verschuldeter Umstände (z.B. Naturkatastrophe, Streiks, Aussperrung, Energie- oder Rohstoffmangel, Unruhen, Embargo, Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht wird.
Erschweren diese Ereignisse die Lieferung wesentlich oder machen sie die Lieferung unmöglich und ist die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde ist in diesem Fall seinerseits von seiner Gegenleistungspflicht befreit. Ist dem Kunden die Lieferung deshalb nicht mehr zumutbar, kann er zurücktreten. Für Lieferverzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund dieser Ereignisse haften wir nicht. Wir unterrichten den Kunden über den Eintritt solcher Ereignisse. Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Versand betraute Person bzw. auf die Mitteilung der Versandbereitschaft. Teillieferungen oder vorfristige Lieferungen sind zulässig, sofern sie nicht unzumutbar sind. Bei allen Lieferungen sind Abweichungen von der bestellten Menge bis zu 10% zulässig und bei der Berechnung zu berücksichtigen. Der Kunde ist verantwortlich für die Herbeiführung aller erforderlicher Genehmigungen und die Einhaltung etwaiger besonderer, für den Betrieb des Kunden oder für den Im- und Export geltender Vorschriften. Die Nichterteilung berührt dessen Abnahmeverpflichtung nicht.
5. Abrufaufträge
Abrufaufträge haben, wenn nichts anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist, eine maximale Laufzeit von 12 Monaten ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Soweit wir bei Ende der maximalen Laufzeit für noch nicht abgenommene Mengen bereits Leistungen erbracht und/oder Ausgangsstoffe beschafft haben, hat uns der Kunde die Kosten am Ende der maximalen Laufzeit zu ersetzen.
6. Mitwirkung und Beistellungen
Vom Kunden zu liefernde Stoffe und beizustellende Materialien (z. B. Bulkwaren, Halbfertig- und Fertigwaren, Roh-, Hilfs- und Verpackungsstoffe) sind nach einem vorher festgelegten Terminplan oder nach unserem Abruf frachtfrei an unser Werk auf sauberen Europaletten, geprüft und freigegeben, anzuliefern. Die Beladungshöhe von 1,20m exkl. Palette darf hierbei nicht überschritten werden.
Liefert der Kunde mehr oder höher als vereinbart, sind wir berechtigt, Lagerkosten für zusätzlich eingelagerte Paletten zu berechnen. Vom Kunden gelieferte Stoffe und beigestellte Materialie lagern bei uns auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir versichern diese nur auf ausdrücklichen schriftlichen Kundenwunsch. Die Kosten hat der Kunde zu tragen.
Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass Ausgangsstoffe technisch bedingtem Schwund unterliegen, welcher von uns nicht getragen wird, und dass wir für qualitative Veränderungen des zu fertigenden Produktes nur haften, soweit uns dabei ein vom Kunden zu beweisendes Verschulden trifft. Für in Auftragsarbeit nach Kundenrezeptur hergestellte Produkte trägt der Kunde die Verantwortung für die Durchführbarkeit der Herstellung sowie jegliche Haftung in Bezug auf schädigende, therapeutische, pharmakologische und sonstige, die Wirksamkeit betreffende Eigenschaften, einschließlich Bio- Verfügbarkeit und Stabilität der Produkte.
Wir sind nur dann verpflichtet, die uns für die Herstellung übergebenen Rezepturen auf schädigende, therapeutische, pharmakologische und sonstige Eigenschaften, auf Bio-Verfügbarkeit und Stabilität hin zu untersuchen, wenn das gesondert schriftlich vereinbart ist. Der Kunde hat uns rechtzeitig und schriftlich auf etwaige Lager- und Verarbeitungsrisiken, sowie auf Gefahren, welche im Umgang mit dem Produkt entstehen, hinzuweisen und hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen zu instruieren. Er ist verpflichtet, klare und vollständige Herstellungs- und Prüfanweisungen zu geben. Für alle auftretenden Schäden und Folgeschäden infolge ungenügender Information durch den Kunden übernimmt dieser die volle Verantwortung. Der Kunde haftet allein für die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs der von uns herzustellenden Produkte nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, insbes. nach den Bestimmungen des AMG.
Der Kunde haftet für die Qualität und Verarbeitbarkeit der von ihm gelieferten Stoffe und beigestellten Materialien (z. B. Bulkwaren, Halbfertig- und Fertigwaren, Roh-, Hilfs- und Verpackungsstoffe) sowie für deren Eignung zur Herstellung des bestellten Produktes. Der Kunde garantiert eine Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften und branchenüblichen Qualitätsmerkmalen.
Die Freigabe zum „Inverkehrbringen“ obliegt dem Kunden, Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde ist in jedem Fall pharmazeutischer Unternehmer gem. § 4 Abs. 18 AMG. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen nicht nach, hat er uns von jeder Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Für erforderliche Verbraucherinformationen hat der Kunde stets selbst zu sorgen.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -durchführung dem Kunden überlassenen Entwicklungen, Muster, Modelle, Pläne, Daten, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art u. ä. – auch in elektronischer Form – verbleiben in unserem Eigentum; wir behalten uns alle Rechte vor, insbesondere Urheberrechte. Vervielfältigungen oder Überlassung an Dritte ist untersagt.
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Paletten sind unser Eigentum. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns.
Berechtigt uns vertragswidriges Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – zum Rücktritt vom Vertrag (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, den Liefergegenstand herauszuverlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Ware zu verlangen. Dem Kunden steht in dem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit Waren anderer verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir wertanteilmäßig Miteigentum an der neuen Sache.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt folgendes:
- Der Kunde hält den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand. Der Kunde versichert den Liefergegenstand auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden. Die entsprechenden Nachweise sind auf unser Anfordern zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nur, soweit ihm das zuzumuten ist.
- Der Kunde ist bis auf berechtigten Widerruf berechtigt, Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Der Kunde tritt die Forderungen, die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes entstehen, die an Stelle des Liefergegenstandes treten oder sonst hinsichtlich des Liefergegenstandes entstehen (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung), bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
- Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Ein Verwertungsfall tritt insbesondere dann ein, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.
- Bei Zugriffen Dritter auf den Lieferungsgegenstand, insbesondere durch Pfändung oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, weist der Kunde den Dritten auf unser Eigentum hin und unterrichtet uns unverzüglich. Der Kunde erstattet uns die Kosten unserer Intervention, sofern wir gegenüber einem Dritten keine Kostenerstattung durchsetzen können. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Materialteile, Klischees, Druck- und Prägewalzen usw. erwirbt der Kunde kein Anspruch auf die Werkzeuge selbst, welche in jedem Fall unser Eigentum bleiben.
8 Mängelrechte
Der Kunde muss den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt sorgfältig untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen („Rüge“). Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren. Unterbleibt die Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Das gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nutzung oder Weiterverarbeitung der beanstandeten Ware
ohne unsere schriftliche Zustimmung gelten als Genehmigung.
Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung etwaiger besonderer für den Betrieb des Kunden geltender Vorschriften jedweder Art. Materialbedingte Abweichungen von vereinbarter Qualität und Umfang, sowie Änderungen der Leistung im Zuge des technischen Fortschritts, in der Konstruktion, der Gestaltung, dem Maß, der Farbe sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht einschränken, keine Garantie vorliegt und dem Kunden zumutbar sind.
Ist unsere Leistung mangelhaft, stehen dem Kunde folgende Rechte zu:
- Wir sind zur Nacherfüllung verpflichtet und erbringen diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Wir können eine Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
- Der Kunde hat uns zur Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
- Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei gebrauchten Liefergegenständen, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Beschaffenheitsgarantie. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder werden beide Arten der Nacherfüllung verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung herabsetzen oder Schadensersatz verlangen.
Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung gewerblicher oder urheberrechtlicher Schutzrechte im Inland, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den Kunden erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns unverzüglich über diese geltend gemachten Ansprüche wegenSchutzrechtsverletzung informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wurde, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferter Ware eingesetzt wurde.
Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Beschaffenheitsgarantie.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten nur, soweit sich aus unserer folgenden Haftungsregelung nichts anderes ergibt.
9. Haftung
Für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oderder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungvon uns oder unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
- Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Für Schäden, die auf Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht infolge leichter Fahrlässigkeit von uns oder unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nicht.
- Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht von uns oder unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
- Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben und soweit weitergehende Schäden durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Die dem Kunden nach dem Gesetz zustehenden Rücktrittsrechte werden durch die Haftungsbeschränkung und den Haftungsausschluss nicht berührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit ebenfalls nicht verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, in branchen- und strukturüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten (z. B. Betriebsausfallversicherung). Die Leistung darf nur in demjenigen Staat Verwendung finden, für den sie bestellt ist.
10. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Vertragsinhalte, insbes. Preise und Rabatte, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und ohne unsere ausdrückliche Zustimmung keine Informationen, Dokumentationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Das gilt nicht, wenn diese Inhalte ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung ist gleichermaßen Mitarbeitern des Kunden aufzuerlegen.
Wir dürfen den Kunden als Referenz benennen.
11. Schlussbestimmungen
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen. Das gilt nicht, wenn es sich um die Abtretung einer Geldforderung handelt. Diese Bestimmungen gelten auch für die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz .Der Kunde hat diese seinen verbundenen Unternehmen aufzuerlegen. Die vom Kunden von uns im Zusammenhang mit der Leistung geforderten Arbeiten, Reparaturen, Montagen werden nur aufgrund unserer entsprechenden Montage- und Servicebedingungen durchgeführt. Mit der Erteilung eines Auftrages werden diese Bedingungen anerkannt.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist unser Sitz.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.